Wann kassiert die Künstlersozialkasse?

22 Feb 2016
Künstlersozialkasse

Wer Aufträge an Künstler und Publizisten vergibt, muss auf die gezahlten Honorare eine Sozialabgabe von 5,2 Prozent an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen. Da es immer wieder zu Fragen und Missverständnissen bei Auftraggebern kommt, haben wir hier einige Informationen zusammengestellt.

Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne der KSK?

Der Begriff des "Künstlers" wird im Rahmen der KSK leider sehr weit gefasst. So ist beispielsweise ein Schriftsteller einem Webdesigner gleichgesetzt und gilt nach den bisherigen rechtlichen Grundlagen auch als Künstler. Für Leistungen dieser Berufsgruppe werden also auch Künstlersozialbeiträge fällig.

Wer zahlt Künstlersozialabgabe

Grundsätzlich müssen nur Beiträge für natürliche Personen abgeführt werden. Wird beispielsweise ein Verlag oder eine Werbeagentur beauftragt, die als GmbH firmiert, muss diese die KSK-Abgaben leisten. D.h. die Abgaben fallen auf die Geschäftsführerbezüge bzw. den ausgezahlten Gewinn an. In der Praxis werden diese Kosten mit einkalkuliert und der Kunde zahlt sie demzufolge doch.

Nicht abgabepflichtig sind z.B. Druck- oder Reisekosten. Diese sollten daher unbedingt separat ausgewiesen sein, ebenso wie Kosten, die zur Bewirtung des Künstlers oder Publizisten entstehen.

Welche Aufgaben erfüllt das Künstlersozialversicherungsgesetz?

Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge, die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden durch einen Zuschuss des Bundes und durch eine Künstlersozialabgabe der Unternehmen erbracht, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).

Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem Meldeverfahren teilnehmen. Der erste Schritt dazu ist die Meldung bei der Künstlersozialkasse.

Wer ist Verwerter von Design-Leistungen?

Design-Leistungen in jeder Form werden von einer Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen verwertet, z.B. von:

  • Firmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des eigenen Unternehmens betreiben
  • Werbeagenturen, die z. B. als GmbH firmieren und neben den angestellten Designern oft auch eine Vielzahl von selbständig tätigen Designern beauftragen.

Eine KSK-Mitgliedschaft ist für die Abgabe unerheblich

Die Abgabepflicht des Auftraggebers besteht völlig unabhängig davon, ob der einzelne Auftragnehmer KSK-Mitglied ist oder nicht! Es kommt nur auf die Art der Tätigkeit an und darauf, dass sie von einem Selbstständigen erbracht wird. Kreative, denen einerseits die Aufnahme in die KSK verweigert wird, deren Kunden andererseits aber die Künstlersozialabgabe zahlen müssen, sind tatsächlich in einer völlig paradoxen Situation. Auch die chairlines medienagentur ist kein Mitglied der KSK.

Regelungen zur Auftragserteilung

Soweit Unternehmen nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Designer vergeben, ist von einer Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 2 KSVG auszugehen. Nun ist dieser Begriff recht schwammig und nach der Auslegung der KSK führt er dazu, dass nahezu alle Leistungen als "nicht gelegentlich" angesehen werden.

Beispiel für gelegentlich Aufträge:
Ein Handwerksbetrieb lässt sich ein Firmenschild sowie einmalig Briefkopf und Visitenkarten entwerfen. Die Gesamtsumme aller dafür gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr übersteigen nicht 450 Euro.

Beispiel für nicht gelegentliche Aufträge:
Ein Gewerbebetrieb lässt sich einen neuen Internetauftritt gestalten. Die Erstellung der Internetseite beinhaltet diverse künstlerische und publizistische Einzelleistungen wie z.B. Entwurf, grafische Gestaltung (Farben, Schriften), Fotografie, Texte. Der Gewerbebetrieb ist damit zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.

Aktuell: Klage beim Bundesverfassungsgericht anhängig

Seit Jahren geht der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) gegen die Künstlersozialabgabe vor. Die vom BdSt unterstützte Klage ist nun (Stand Anfang 2016) vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Hier lesen Sie den Beitrag.

Widerspruch einlegen

Da eine endgültige Entscheidung zu der Klage noch aussteht, sollten Sie in jedem Fall Widerspruch gegen die Bescheide der KSK einlegen. Dieser muss binnen eines Monats bei der Stelle eingegangen sein, von der der Bescheid kommt und bedarf keiner bestimmten Form. Normalerweise erhalten Sie den Bescheid von der KSK, er kann aber auch von der Deutschen Rentenversicherung kommen. In den meisten Fällen kommt eine Ablehnung der entsprechenden Stelle, dann müssen Sie die Beiträge zwar zahlen, sollte es aber zu einer Gerichtsentscheidung zuungunsten der KSK kommen, erhalten Sie die Beiträge zurück.

Fazit

Um eine Zahlung von KSK-Abgaben für Designleistungen führt kein Weg vorbei. Auch für unsere Kreativ- und Gestaltungsarbeiten muss Künstlersozialabgabe gezahlt werden – obwohl wir selbst nicht Mitglied der KSK sind.
Allerdings achten wir bei der Rechnungslegung genau darauf, welche Arbeiten nicht zu den Designleistungen zählen. Diese werden separat ausgewiesen. So sparen Kunden unserer Agentur bares Geld.
Haben Sie Fragen dazu – unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.